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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerermäßigung nach § 35b EStG erfasst keine Schenkungen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die ESt-Ermäßigung nach § 35b EStG bei Belastung mit ErbSt ist nur insoweit zu gewähren, als der Steuerpflichtige der ErbSt unterlegene Vermögensteile als Erwerb von Todes wegen erhalten hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K und sein Vater V gründeten im Jahr 2008 eine GmbH. Im Rahmen der Gründung brachte V sein Einzelunternehmen in die GmbH ein, an der K zu 49 % und V zu 51 % beteiligt waren. SchenkSt fiel wegen des persönlichen Freibetrags nicht an. Im Jahr 2009 starb V, K erhielt vermächtnisweise sämtliche GmbH-Anteile des V. Im Streitjahr 2011 veräußerte K seine Anteile und erzielte einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG i. H. von 786.167 EUR.

     

    • Festsetzung ErbSt für den Erwerb in 2009

    Erwerb durch Vermächtnis (GmbH-Anteile)

    322.570 EUR

    Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

    ./. 53.040 EUR

    Erwerb von Todes wegen

    269.530 EUR

    Gesamtwert der Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)

    + 388.080 EUR

    Summe Erwerb von Todes wegen und Vorerwerbe (abgerundet)

    657.600 EUR

    Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG

    ./. 400.000 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb (Bemessungsgrundlage)

    257.600 EUR

    Steuersatz 11 %

    28.336 EUR

       

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