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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Typische Streitpunkte bei Vorliegen eines Brandschutzmangels

    | Brandschutzmängel können weitreichende Folgen haben. Der BGH hat sich damit jetzt detailliert auseinandergesetzt. Die Lektüre des Urteils ist ein Muss für jeden in Gewährleistungsprozessen mandatierten Anwalt. |

    1. Darum geht es

    Der BGH behandelt zum einen die Rechtsfolgen, die sich für den Mieter daraus ergeben, dass das Gebäude Brandschutzmängel aufweist, die der Vermieter nicht innerhalb der ihm von der Ordnungsbehörde gesetzten Frist beseitigt hat. Zum anderen prüft er den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters. Er entscheidet zudem, wie lange der Mieter trotz einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung zur Mietzahlung verpflichtet bleibt.

     

    Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Prüfung stellte die Stadt B. an dem in Miteigentum der beklagten Vermieterin stehenden Gebäude Mängel im Brandschutz fest. Insbesondere war bei der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade bauordnungswidrig brennbares Material (Polystyrol) verwendet worden. Die Stadt unterrichtete den Kläger über die Brandschutzmängel und darüber, dass sie den Gebäudeeigentümern zur Behebung der Mängel am Wärmedämmverbundsystem eine Frist bis 31.5.13 gesetzt habe. Nach deren fruchtlosen Ablauf sei eine Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudes beabsichtigt. Mit Bescheid vom 7.6.13 untersagte die Stadt dem Kläger wegen der fortbestehenden brandschutzrechtlichen Mängel seine Mieträume weiterhin zu nutzen. Zugleich kündigte sie die sofortige Vollziehung an sowie die Nutzungsuntersagung durch Versiegelung durchzusetzen, wenn das Gebäude und die darin befindlichen Räume ab dem 1.8.13 weiterhin benutzt würden. Nachdem der Kläger ein fernmündliches Angebot der Beklagten zum Bezug von Ersatzräumen abgelehnt hatte, kündigte er durch Anwaltsschreiben vom 12.6.13 das Mietverhältnis „fristlos zum 30.6.13“ und zog am 28.6.13 in von ihm angemietete neue Büroräume um. Seit 6/13 zahlte er keine Miete mehr. Seine Klage auf Schadenersatz der Umzugskosten (Möbeltransport, Abbau und Neuinstallation der EDV-Anlage, Reinigungskosten) hat teilweise Erfolg. Die Revision hat nur Erfolg, soweit das Landgericht die Widerklage der Beklagten auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 8.6. bis 30.6.13 abgewiesen hat.