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  • · Fachbeitrag · Basiswissen kompakt

    Diese Formerfordernisse sind zu beachten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Hier liegen viele Tücken im Detail verborgen. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie beachten müssen. |

    1. Formverstoß führt nur zur Unverbindlichkeit

    Die Formvorschriften gelten auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung eines anderen (BGH RVG prof. 16, 156). Sie gelten aber nicht für bloße Gebührenvereinbarungen im Fall einer Beratung, eines Gutachten- oder Mediationsauftrags nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).

     

    Werden die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG nicht eingehalten, wird die Vereinbarung allerdings nicht nach § 125 BGB unwirksam. Vielmehr enthält § 4b S. 1 RVG insoweit eine Sonderregelung: Die Vergütungsvereinbarung bleibt wirksam. Jedoch kann der Anwalt aus ihr keine höhere Vergütung als die gesetzliche herleiten (BGH RVG prof 14, 147).

     

    Das heißt: Ist nach der Vereinbarung lediglich eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung geschuldet, bleibt es bei dieser niedrigeren Vergütung. Die Vereinbarung bleibt insoweit voll wirksam und verbindlich. Soweit die vereinbarte Vergütung die gesetzliche jedoch übersteigt, kann der Anwalt aus der Vereinbarung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen. Die Folgen:

     

    • Eine (erneute) Abrechnung der gesetzlichen Vergütung nach § 10 RVG ist nicht erforderlich, da die vereinbarte Vergütung wirksam bleibt und nur in der die gesetzliche Vergütung überschreitenden Spitze unverbindlich ist.
    • Eine Festsetzung nach § 11 RVG ist nicht möglich, da nach wie vor die vereinbarte Vergütung geschuldet bleibt.
    • Nebenabreden bleiben wirksam, da § 139 BGB nicht greift.

     

    Unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung ist der Anwalt aber nach Bereicherungsrecht zur Rückzahlung verpflichtet, soweit er aufgrund einer unverbindlichen Vereinbarung vom Mandanten mehr als die gesetzliche Vergütung eingenommen hat (§ 4b Abs. 1 S. 2 RVG). Der BGH (a.a.O.) stellt die Unverbindlichkeit einem fehlenden Rechtsgrund gleich.

     

    Im Gegensatz zum früheren Recht darf der Anwalt die Vergütung auch dann nicht behalten, wenn der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt hat. Erst § 814 BGB - der aber in der Praxis kaum in Betracht kommen dürfte - führt zu einem Rückforderungsausschluss.

    2. Diese Formvorschriften sind zu beachten

    Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf die Vergütungsvereinbarung der Textform (§ 126b BGB; E-Mail - LG Görlitz, RVG prof. 13, 58 -, Telefax oder WhatsApp genügen). Schriftform oder eigenhändige Überschrift sind nicht mehr erforderlich.

     

    Die Vergütungsvereinbarung muss als solche oder vergleichbar bezeichnet sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Zweckmäßig ist es, die Vereinbarung ausdrücklich als „Vergütungsvereinbarung“ zu bezeichnen. „Honorarvereinbarung“ ist ausreichend (AG Wolfratshausen AGS 08, 11; OLG München AGS 16, 214).

     

    MERKE | „Gebührenvereinbarung“ ist problematisch, da der Begriff nach der Legaldefinition der Vergütung in § 1 Abs. 1 RVG die Auslagen gerade nicht erfasst.

     

    Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Nicht deutlich abgesetzt sein müssen nur solche (Neben-)Regelungen, die unmittelbar mit der Vergütung in Zusammenhang stehen, also z. B. Regelungen zur Fälligkeit, Abrechnung (bei vorzeitiger Beendigung des Mandats), Vertretung durch Hilfspersonen, Gerichtsstandvereinbarung für eventuelle Streitigkeiten aus der Vereinbarung oder Abtretung der Vergütungsforderung (AG Wolfratshausen AGS 08, 11). Unzulässig sind dagegen nicht deutlich abgesetzte allgemeine Gerichtsstandsvereinbarungen und Haftungsbeschränkungen (BGH RVG prof. 16, 88).

     

    MERKE | Enthalten darf die Vereinbarung auch die Auftragserteilung und die nähere Ausgestaltung des Auftrags (AG Wolfratshausen AGS 08, 11). Dies war nach § 4 RVG a. F. nicht gestattet.

     

    Soweit anderweitige Vereinbarungen getroffen werden sollen, stellt das OLG Karlsruhe (RVG prof. 15, 99) an ein danach erforderliches deutliches Absetzen die gleichen Anforderungen wie an eine Widerrufsbelehrung. Der BGH (RVG prof. 16, 88) hat die Entscheidung bestätigt. Er stellt allerdings nicht so strenge Anforderungen wie das OLG. Er verlangt zum einen ein Absetzen. Die Vergütungsvereinbarung muss also in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen geregelt sein. Zum anderen muss die Vereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt sein.

     

    Die Vergütungsvereinbarung darf auch nicht in einer Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Umgekehrt darf in der Vergütungsvereinbarung keine Vollmacht erteilt werden. Die Auftragserteilung darf dagegen in der Vergütungsvereinbarung enthalten sein. Die in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Auftragserteilung ist keine Bevollmächtigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vor (AG Wolfratshausen, AGS 08, 11).

     

    Nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG muss ein Hinweis zur eingeschränkten Kostenerstattung erteilt werden. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die gegnerische Partei, ein sonstiger Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Dieser Hinweis ist auch bei Abschluss eines Erfolgshonorars geboten (§ 4a Abs. 3 S. 2 RVG).

     

    MERKE | Der fehlende Hinweis hat allerdings nicht zur Folge, dass die Vereinbarung unverbindlich wird, sondern kann nur zum Ersatz des Vertrauensschadens führen (BGH RVG prof. 16, 156; OLG Karlsruhe RVG prof. 15, 24).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 48 | ID 44448550