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  • · Fachbeitrag · Bürgschaft

    Keine Haftung für Schulden aus vereinbarungsgemäß ausgeübter Verlängerungsoption?

    | Übt der Mieter eine vereinbarte Verlängerungsoption u. U. mehrfach aus, können sich hieraus für den Bürgen erhebliche Haftungsrisiken ergeben. Hat der Mieter die Bürgschaft für alle Forderungen aus dem Mietvertrag übernommen, soll die Haftung des Bürgen nach Auffassung des OLG Düsseldorf solche Mietverbindlichkeiten, die sich aus einer ausgeübten Verlängerungsoption ergeben, selbst dann nicht einschließen, wenn die Option bereits im Ausgangsmietvertrag vereinbart ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die Vermieterin des verstorbenen Ehemanns der Beklagten. Dieser hatte mit ihr einen befristeten Gewerberaummietvertrag abgeschlossen. Vertraglich war ihm ein zweimaliges Optionsrecht eingeräumt. Der Mietvertrag lautet unterhalb der den Vertragstext abschließenden Unterschrift des Mieters, „Selbstschuldnerische Bürgschaft Ehefrau“. Die Beklagte hat oberhalb des Bürgschafttextes unterschrieben. Der Mieter stirbt nach fristgerechter Ausübung der Option. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus selbstschuldnerischer Bürgschaft Zahlung von 7.000 EUR. Es handelt sich um Mietrückstände aus der infolge der wirksamen Optionsausübung verlängerten Mietzeit.

     

    Auf ihre sofortige Beschwerde hebt das OLG Düsseldorf (14.4.16, I-24 W 12/16, Abruf-Nr. 189397) den den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss des LG auf. Dieses wird angewiesen, die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht der Rechtsverteidigung auf Erfolg zurückzuweisen.