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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht, Teil 1

    Möglichkeiten und Grenzen von Apothekenwerbung: Von der Preiswerbung bis zur Anzeigengestaltung

    von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Das Werberecht für Apotheken ist durch zahlreiche „Spielregeln“ reglementiert. Über die Vorgaben der eigenen Berufsordnung hinaus sind u. a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Apothekengesetz (ApoG) zu beachten. Dennoch steht dem Apotheker eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, sich aktiv dem Wettbewerb zu stellen und erfolgreiche Maßnahmen zur Kundenbindung durchzuführen. Ob Preis-, Bonus- und Rabattwerbung, Anzeigengestaltung oder Apothekenbezeichnung: Wer sich an die Regeln hält, kann sich viel Ärger ersparen. |

    Preis-, Bonus- und Rabattwerbung

    Arzneimittel haben Risiken und Nebenwirkungen und sind daher potenziell gefährlich, sodass die Möglichkeiten arzneimittelrechtlicher Werbeaktionen beschränkt sind. Gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürfen Preisnachlässe und Werbegeschenke im Zusammenhang mit Arzneimitteln deshalb nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Nach § 7 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren - es sei denn, es handelt sich um:

     

    • Geringwertige Werbeartikel mit festem, deutlich sichtbarem Werbeaufdruck oder um geringwertige Kleinigkeiten; für Arzneimittel sind diese unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes (AMG) gelten