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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Wegen mangelhafter Kassenbuchführung schätzt Prüfer die Einnahmen - ein Fall für die Strafgerichte?

    von RA Hans Georg Hofmann, FA für StR, Leingarten

    | Die Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) erhalten regelmäßig Schätzungsfälle durch die Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsstellen zur strafrechtlichen Prüfung vorgelegt. Oft wird so übereilt ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, wie der folgende Fall zeigt. |

    1. Vorsatz lässt sich nicht mit Schätzung begründen

    Oft leitet die StraBu aufgrund der im Schätzungswege gefundenen Mehrergebnisse Ermittlungsverfahren ein, unterbreitet Angebote auf Einstellung gemäß § 153a StPO oder beantragt Strafbefehle. Immer wieder ist festzustellen, dass nicht zwischen der rein fiskalischen Schätzung aufgrund festgestellter Mängel in der Buchführung und einer objektiv festzustellenden Tathandlung im strafrechtlichen Sinne unterschieden wird. Das bloße Vorliegen eines Mehrergebnisses wird als Steuerverkürzung im Sinne des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung gewertet. Für den subjektiven Tatbestand, den bedingten Vorsatz, soll es ausreichen, dass sich der Steuerpflichtige nicht hinreichend über seine buchhalterischen Pflichten erkundigt habe.

     

    • Beispiel

    Der Koch G eröffnete 2009 einen Landgasthof gehobener Küche mit Biergarten. Um die steuerlichen Angelegenheiten kümmerte sich von Anfang an sein Steuerberater. Erfahrung als selbstständiger Gastronom hatte er nicht. Bei einer Betriebsprüfung wird die Kassenbuchführung verworfen, weil die Z-Bons aus Unwissenheit nicht durchgängig vorgelegt und einige Kassenminusbeträge festgestellt wurden. Objektive Verkürzungshandlungen wie nicht gebuchte Wareneinkäufe oder Schwarzlohnzahlungen werden ausdrücklich nicht festgestellt. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung werden die Gewinne entsprechend dem unteren Rand der Richtsatzsammlung geschätzt. Die Steuernachzahlung für 3 Jahre beträgt 50.000 EUR zuzüglich Zinsen.

     

    Die StraBu leitet das Strafverfahren ein und teilt dem G mit, dass beabsichtigt sei, einen Strafbefehl von 16.000 EUR zu beantragen. Als Begründung wird angegeben, G hätte als steuerlicher Laie einen Steuerberater zurate ziehen müssen. So habe er die Verkürzung von 50.000 EUR Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer billigend in Kauf genommen, er habe also bedingt vorsätzlich gehandelt.