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  • · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Wann und wie kann eine Zeitgebühr berechnet werden? - Teil 1

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Steuerberater sind für die von ihnen erledigten steuerberatenden Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG nach § 64 StBerG verpflichtet, ihre Gebühren nach der StBVV abzurechnen. Nach dieser wird die überwiegende Zahl der Tätigkeiten nach einer Wertgebühr berechnet. Nur ein kleiner Teil der Vorschriften ergibt eine Berechnung nach der Zeitgebühr, die der Höhe nach in § 13 StBVV bestimmt ist. KP erläutert, wann und wie eine Zeitgebühr berechnet werden kann. |

    Vorgehensweise bei der Berechnung der Zeitgebühr

    Die Zeitgebühr ist wie die meisten übrigen Gebühren eine Rahmengebühr. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 13 StBVV je angefangene halbe Stunde. Dies bedeutet, dass der Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit - soweit es sich um einen zusammenhängenden Zeitaufwand (z. B. Besprechung) handelt - als Gesamtzeitaufwand durch 30 Minuten zu teilen ist. Beim Verbleib eines Rest-Minutenbetrags ist für diesen eine volle halbe Stunde zu berechnen. Bei einer Vielzahl von kleineren Zeitaufwendungen sind diese, soweit sie eine halbe Stunde nicht überschreiten, jeweils mit einem halben Stundensatz je Angelegenheit zu berechnen (z. B. Telefonate, Prüfung von Steuerbescheiden). Die aufgewandten Zeiten sind jedoch mit dem jeweiligen Auftrag des Mandanten je nach Angelegenheit zusammenhängend zu erfassen und zu berechnen (§ 12 Abs. 1 und 2 StBVV).

     

    • Beispiel 1

    Der Steuerberater erhält den Auftrag, die Steuerbescheide für die Einkommen- sowie Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2014 zu prüfen. Für den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid benötigt er jeweils 10 Minuten. Bei dem Umsatzsteuerbescheid haben sich Änderungen gegenüber der eingereichten Steuererklärung ergeben, die insbesondere mit § 13b UStG zusammenhängen. Der Prüfungsaufwand für den Umsatzsteuerbescheid beträgt 1 Stunde 40 Minuten.

     

    Lösung: Für den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid ist jeweils ein Halbstundensatz zu berechnen, für den Umsatzsteuerbescheid sind es vier Halbstundensätze.

        

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