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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Pflegefreibetrag steht auch dem Kind zu

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der Freibetrag für Pflegeleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit des Erblassers keine Unterhaltsleistungen zu gewähren hat (Niedersächsisches FG 21.3.15, 3 K 35/15, Abruf-Nr. 145422, Revision eingelegt, BFH II R 37/15).

    Sachverhalt

    Die Klägerin K pflegte ihre Mutter M über 11 Jahre bis zu deren Tod im Jahr 2012. Die Pflegekasse hatte M seit dem Jahr 2001 in die Pflegestufe III eingeordnet und ihr ein Pflegegeld von monatlich 660 EUR bewilligt. M hinterließ erhebliches Vermögen. K war Miterbin. K begehrte den Freibetrag (FB) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i.H. von 20.000 EUR. Das FA lehnte dies wegen R E 13.5. Abs. 1 ErbStR ab, da K gegenüber M unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Nach Ansicht der K stehe ihr der FB zu, da M aufgrund ihres Vermögens nicht unterhaltsbedürftig war.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. M war seit dem Jahr 2001 bis zu ihrem Tod in die Pflegestufe III eingruppiert. Das Pflegegeld von anfangs 660 EUR monatlich (in 2012: 700 EUR) und damit der Wert der Pflegeleistungen über einen Zeitraum von 11 Jahren geht weit über den FB von 20.000 EUR hinaus.

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