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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Hinterziehungszinsen bei zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen?

    von RA Dr. Sebastian Bürger, LL.M., KMZ, Sindelfingen

    | Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO erhoben. Unter Bezugnahme auf den BFH (15.4.97, VII R 74/96, BStBl II 97, 600) und AEAO zu § 235 Nr. 2.1 setzen die Finanzbehörden aber nicht nur Hinterziehungszinsen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der falschen ESt-Bescheide fest. Sie setzen auch Hinterziehungszinsen auf zu niedrige Steuervorauszahlungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung bis zum Erlass des Steuerbescheids für den jeweiligen VZ fest. Dem wird aus Verteidigersicht widersprochen. |

    1. Vorauszahlungen als hinterziehungsfähiger Steueranspruch

    Für verschiedene Veranlagungssteuern können auf die Jahressteuer Vorauszahlungen festgesetzt werden. Für die ESt ergibt sich dies aus § 37 EStG. Soweit die Finanzbehörde Vorauszahlungen durch einen gesonderten Vorauszahlungsbescheid festsetzt, handelt es sich um einen eigenständigen Steueranspruch, der selbstständig verkürzt werden kann (grundlegend BFH 15.4.97, VII R 74/96, BStBl II 97, 600). ESt-Vorauszahlungen tilgen daher unmittelbar die durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Vorauszahlungsschuld, indem sie auf die gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG festzusetzende ESt angerechnet wird (BFH 24.3.92, VII R 39/91, BStBl II 92, 956, unter II.1.c; Blümich/Ettlich, EStG, § 36 Rn. 93). Die Vorauszahlungsschuld ist dabei auflösend bedingt durch die Festsetzung der ESt (Blümich/Ettlich, EStG, § 37 Rn. 57 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung, wonach die Vorauszahlungsschuld durch das Entstehen der ESt als Jahressteuer auflösend bedingt sein soll; offen gelassen in Bezug auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs wegen überzahlter Vorauszahlungen - BFH 6.2.90, VII R 86/88, BStBl II 90, 523). Aus diesem Grund werden Hinterziehungszinsen auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des ESt-Bescheids festgesetzt.

    2. Steuerverkürzung durch falsche Angaben

    Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die vorhergehende Jahressteuer (§ 37 Abs. 3 S. 2 EStG). Daraus folgt, dass falsche Angaben in einer ESt-Erklärung, die eine zu niedrige Steuerfestsetzung für den betreffenden VZ zur Folge haben, gleichsam dazu führen, dass ESt-Vorauszahlungen für die folgenden VZ zu niedrig festgesetzt werden. Insoweit werden zumindest auf Zeit für den auf die ESt-Festsetzung folgenden VZ Steuern verkürzt. Durch eine Handlung werden damit mehrere Verkürzungserfolge bewirkt. Es liegen selbstständige Steuerhinterziehungen vor (grundlegend BFH 15.4.97, VII R 74/96, BStBl 97, 600). Hieraus folgt aber noch nicht die Berechtigung, für ein und denselben VZ Hinterziehungszinsen sowohl für zu niedrige Vorauszahlungen als auch für die zu niedrige ESt-Festsetzung festzusetzen.

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