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  • · Fachbeitrag · AGB

    Ausschlussfristen in AGB doch unzulässig?

    Umfassend formulierte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die AGB darstellen, sind wegen Verstoßes gegen § 202 BGB gemäß § 134 BGB nichtig. Darüber hinaus verstoßen solche umfassenden Ausschlussklauseln gegen § 309 Nr. 7 BGB (LAG Hamm 9.9.14, 14 Sa 389/13, Abruf-Nr. 173747).

     

    Sachverhalt

    Die 14. Kammer des LAG Hamm ist entgegen der Rechtsauffassung des BAG (26.9.13, 8 AZR 1013/12, Abruf-Nr. 144262) der Auffassung, dass typischerweise in Arbeitsverträgen formulierte Ausschlussklauseln, die „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung“ erfassen, wegen Verstoßes gegen § 202 BGB nichtig seien. Zudem verstießen sie auch gegen § 309 Nr. 7 BGB. Das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Die 14. Kammer des LAG Hamm teilt nicht die Auffassung des BAG, das bei den sogenannten umfassenden Ausschlussklauseln zu einer Wirksamkeit gelangt. Nach Auffassung des 8. Senats des BAG ist die Ausschlussklausel im Wege der Auslegung einzuschränken. Daher seien die in § 202, § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche auch von einer umfassenden Ausschlussklausel nicht erfasst, auch wenn diese von „allen Ansprüchen“ spreche.

     

    Hierbei ist klarzustellen, dass § 202 BGB eine Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes bei der Verjährung verbietet. Zudem ist nach § 309 Nr. 7 BGB eine allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden vorsieht. Die vom BAG vertretene Auslegung, nach der diese Ansprüche im Rahmen der Auslegung der umfassenden Haftungsklausel ausgenommen sein sollen, wird von der 14. Kammer des LAG Hamm ausdrücklich abgelehnt.

     

    Eine Klausel, die einen generellen umfassenden Haftungsausschluss vorsehe, sei auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Wolle der Klauselverwender die in § 202, § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche nicht erfassen, müsse er hierauf ausdrücklich hinweisen, um den Vertragspartner nicht unangemessen zu benachteiligen. Dies gelte auch, wenn es - wie meist - in dem konkreten Streitfall gerade nicht um solche Ansprüche gehe.

     

    Praxishinweis

    Es bleibt abzuwarten, ob das BAG nach der zugelassenen Revision das im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung stehende Urteil des LAG Hamm bestätigen wird. Dem ArbG als Klauselverwender ist jetzt zu empfehlen, bei der Gestaltung arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln auf eine solche Unsicherheit zu reagieren.

     

    Durch die ausdrückliche Herausnahme der Ansprüche nach § 202, § 309 Nr. 7 BGB aus der umfassenden Ausschlussklausel wird der Vorwurf der mangelnden Transparenz entkräftet. Dann kann eine Unwirksamkeit der Ausschlussklausel kraft Gesetzes auch nach der Rechtsprechung des LAG Hamm nicht angenommen werden. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass - was nicht Gegenstand der Entscheidung war - auch Ansprüche auf den Mindestlohn und solche aus Kollektivvereinbarung auf arbeitsvertraglicher Ebene nicht eingeschränkt werden können. Daher sollten diese in der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgenommen werden.

     

    Eine abschließende und meist unvollständige Aufzählung der Ansprüche, die nicht erfasst sind, kann möglicherweise umgangen werden, indem der umfassende Verfall der Ansprüche, nur „ soweit dies gesetzlich zulässig ist“ geregelt wird. Ob im Rahmen der Ausschlussklausel ein solches Vorgehen zulässig ist, oder ob einer solchen Allgemeinformulierung die Transparenz fehlt, ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Bestimmtheit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel: BAG in AA 14, 112.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 80 | ID 43323885