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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung? Im Zweifel Formvorschriften beachten!

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Eine - besonderen Formvorschriften unterliegende - Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
    • 2. Das Tatbestandsmerkmal des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 S. 2 RVG umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den „anderen Vereinbarungen“ in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Jedoch muss die Vergütungsvereinbarung sich in ihrer Gesamtwirkung so deutlich vom übrigen Vertragstext abheben, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt.

    (OLG Karlsruhe 20.1.15, 19 U 99/14, Abruf-Nr. 144534)

     

    Sachverhalt

    Die klagende Rechtsanwaltssozietät macht gegen die Beklagte eine Vergütung aus einem Beratungsvertrag geltend. Dieser Beratungsvertrag enthält verschiedene Paragrafen mit den jeweiligen Überschriften - ohne weitere drucktechnische Hervorhebungen. Laut § 1 des Vertrags sollen Vertragsgegenstand sein: die rechtlichen Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen und Urkunden, Erstattung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten sowie die Erteilung schriftlicher und (fern-)mündlicher Auskünfte. In § 4 des Vertrags ist eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.000 EUR netto pauschal vereinbart. § 5 enthält eine Haftungsbegrenzungsklausel, § 7 eine Gerichtsstandsvereinbarung. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin verneint. Es ist davon ausgegangen, dass es sich um eine Vergütungs- und nicht um eine Gebührenvereinbarung handelt, sodass § 3a Abs. 1 S. 4 RVG nicht eingreift. Hiernach würden die besonderen (Form-)Vorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG gegebenenfalls nicht gelten. Aus dem RVG lässt sich eine klare systematische Abgrenzung der Begriffe „Vergütungsvereinbarung“ und „Gebührenvereinbarung“ herleiten: Das Gesetz verwendet „Vergütungsvereinbarung“, wenn eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG fehlt es hingegen an gesetzlich festgelegten Gebühren, weshalb die vom Gesetzgeber insoweit gewählte Bezeichnung „Gebührenvereinbarung“ folgerichtig erscheint.