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  • · Fachbeitrag · Versicherungen

    Unfall auf der Betriebsfeier: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

    von RA Stephan Peters und RA Tim Hesse, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Die Anerkennung eines Sturzes auf einer Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung betrachtet wird und allen Beschäftigten offensteht (Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 29.4.2014, Az. L 3 U 125/13, Abruf-Nr. 142312 ). Das Urteil lässt sich auf Therapiepraxen mit Zweigpraxen übertragen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist in einer Dienststelle mit mehr als 200 Mitarbeitern angestellt. Im Vorfeld des Weihnachtsfests 2008 wurde es den einzelnen Abteilungen gestattet, neben der Feier der gesamten Dienststelle auch eigene Weihnachtsfeiern zu veranstalten. Die Angestellte organisierte mit neun Kollegen ihrer Abteilung eine Weihnachtswanderung, zu der mündlich alle 13 Abteilungsmitglieder eingeladen waren. Durch einen Sturz verletzte sie sich an Ellenbogen und Handgelenk. Da die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten der Dienststelle offengestanden hatte, lehnte die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, wogegen die Angestellte klagte. Ihre Klage blieb in zweiter Instanz letztlich ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Anerkennung als Arbeitsunfall kommt nicht in Betracht, so das Gericht. Eine Ausweitung des gesetzlichen Schutzes auf Veranstaltungen, durch die der Zusammenhalt innerhalb der Belegschaft und mit der Unternehmensführung gefördert werde, sei nur möglich, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht und darüber hinaus als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung betrachtet wird. Dies sei aufgrund der zahlenmäßig beschränkten, mündlichen Abteilungseinladung vorliegend schon nicht der Fall gewesen. Zwar könnten grundsätzlich auch einzelne Abteilungen an die Stelle eines Gesamtbetriebs treten. Dies gelte jedoch nicht für eine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern bei 230 Beschäftigten insgesamt. Mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, könne kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betriebsfeiern einer Unterabteilung - im Gegensatz zu Veranstaltungen, die für alle Beschäftigten offen sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Ob bei Therapiepraxen an mehreren Orten standortbezogene Betriebsfeiern möglich sind, dürfte von der Größe der jeweiligen Standorte und der Verbundenheit zwischen den Standorten abhängig sein. Das kann nur im Einzelfall geklärt werden. Um Ärger mit der Unfallversicherung zu vermeiden, sollte jedenfalls stets die gesamte Belegschaft (an allen Standorten) zur Betriebsfeier geladen werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 13 | ID 42989075