Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Kündigung nach Veröffentlichung von Fotos eines später verstorbenen Patienten unwirksam

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    Die Veröffentlichung von Fotografien eines Säuglings durch eine Krankenschwester auf Facebook muss nicht zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses führen. Zwar rechtfertigt ein solches Verhalten grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Unter Umständen kann diese jedoch unverhältnismäßig und eine Abmahnung ausreichend sein (LAG Berlin-Brandenburg 11.4.14, 17 Sa 2200/13, Abruf-Nr. 141773).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte ArbG, ein kommunaler Krankenhausbetreiber, beschäftigte die ArbN auf der Kinderintensivstation. Dort betreute sie ein Neugeborenes, dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichte sie ein Foto von sich und dem Kind sowie weitere, teilweise von ihr kommentierte Fotografien des Babys, das etwa zwei Monate nach seiner Geburt verstarb. Gegen die Auflösung ihres Arbeitsvertrags durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen der Veröffentlichungen erhob die ArbN erfolgreich Klage. Der ArbG ging in Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Doch auch das LAG hielt die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB habe für sie nicht vorgelegen. Zwar habe die ArbN mit der Veröffentlichung der Patientenbilder ihre Schweigepflicht als medizinische Mitarbeiterin verletzt. Sowohl arbeitsvertraglich als auch nach § 203 StGB (strafrechtlicher Schutz von Privatgeheimnissen) sowie § 5 BDSG (Schutz personenbezogener Daten) sei sie verpflichtet gewesen, die Behandlung sowie deren nähere Umstände geheim zu halten. Sie habe keine Genehmigung zur Veröffentlichung der Bilder gehabt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung, die bereits in der unberechtigten Weitergabe eines Patientenbilds liege, könne bei einer Veröffentlichung auf Facebook nicht zuverlässig eingegrenzt werden, erläuterte das Gericht. Es bestehe die Gefahr der unkontrollierten Weiterveröffentlichung der Fotos. Das Verhalten der ArbN sei daher „an sich“ ohne Weiteres geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Das gelte jedoch nicht im konkreten Fall.