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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Kuschelsocken wohl unzulässige Zugabe bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln

    von RA Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Die Streitigkeiten um die Zulässigkeit von Werbegaben nehmen nicht ab. Einerseits sind die erwarteten „indirekten“ Zugaben - wie zum Beispiel kostenloser Versand - in den Fokus der Berufsordnung und des Wettbewerbsrechts geraten, andererseits haben auch offen angebotene Geschenke an Kunden trotz einer Vielzahl negativer Rechtsprechung Konjunktur. Jüngst hatten sich die Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen (Beschluss vom 17.6.2014, Az. 7 L 683/14) und Münster (Beschluss vom 10.6.2014, Az. 5 L 346/14) im vorläufigen Rechtsschutz mit derlei Geschenken zu befassen. |

     

    Sachverhalt

    Apotheken hatten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Zuwendungen in Form von Geschenkpapier und Kuschelsocken gewährt. Die zuständige Apothekerkammer sah darin einen Verstoß gegen die entsprechende Berufsordnung, nach der „das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür“ unzulässig ist. Die beiden Ordnungsverfügungen der Kammer wollten die Apotheker nicht akzeptieren und ersuchten die Gerichte um vorläufigen Rechtsschutz.

     

    Entscheidungsgründe

    Beide Verwaltungsgerichte gelangten zu der Auffassung, dass die Ordnungsverfügungen „mit großer Wahrscheinlichkeit“ rechtmäßig ergangen sind, was im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für das Unterliegen der Apotheker genügt. Entscheidend für ein unzulässiges Abweichen vom einheitlichen Apothekenabgabepreis könne auch eine mit der Abgabe verbundene Werbegabe sein, die das Produkt aus Sicht des Kunden „günstiger“ erscheinen lasse. Ob sich aus dem Nichterreichen der geltenden „Spürbarkeitsgrenze“ von einem Euro wettbewerbsrechtlich möglicherweise etwas anderes ergebe, spiele hier keine Rolle. Einerseits habe das Wettbewerbsrecht auf das Berufsrecht keine unmittelbare Auswirkung. Andererseits habe der Gesetzgeber mit der jüngsten Änderung des § 7 Heilmittelwerbegesetz Zugaben im preisgebundenen Arzneimittelsektor insgesamt verbieten wollen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn die Entscheidungen lediglich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die eigentliche Sachentscheidung in den Hauptsacheverfahren noch aussteht, dürfte das Vorgehen der Kammer Bestätigung durch die Gerichte finden. Berufsrechtlich ist ein wie auch immer geartetes Abweichen vom einheitlichen Abgabepreis bei Rx-Arzneimitteln unzulässig. Offenkundige Zugaben sollten vermieden werden. Andere (geldwerte) „Serviceleistungen“ stehen derzeit unter Beobachtung und dürften alsbald zu Gerichtsentscheidungen führen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 15 | ID 42856800