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  • · Fachbeitrag · Urlaubsanspruch

    Unwiderrufliche Freistellung und Festlegung des Urlaubszeitpunkts durch den ArbG

    Die zeitliche Festlegung der Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Urlaubsanrechnung. Anderes gilt nur, wenn der ArbG sich während des gesamten Freistellungszeitraums die Anrechnung von Zwischenverdienst von § 615 S. 2 BGB vorbehält (BAG 16.7.13, 9 AZR 50/12, Abruf-Nr. 141176).

     

    Sachverhalt

    ArbG und ArbN vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.09. Im Anschluss an diese Vereinbarung stellte der ArbG den ArbN einseitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Resterholungsurlaubsansprüchen frei. Der ArbN ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Auffassung, der Resterholungsurlaubsanspruch sei durch die Freistellungserklärung nicht verbraucht. Er hat insofern eine Zahlungsklage auf Abgeltung der Resterholungsurlaubstage erhoben. Die Zahlungsklage blieb letztinstanzlich vor dem 9. Senat des BAG erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Richter führten aus, mit der Freistellung sei der Resterholungsurlaubsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Es sei eine wirksame Anrechnung des Resturlaubs auf die Freistellungszeit vorgenommen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Freistellungserklärung nicht erkennen lasse, an welchen einzelnen Tagen zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub eine Freistellung innerhalb des Gesamtzeitraums erfolgt sei. Durch die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub überlasse der ArbG dem ArbN die Entscheidung, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums selbst festzulegen. Daher sei die vorherige konkrete zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraums nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Urlaubsanrechnung.

     

    Anderes gelte, wenn sich der ArbG während des gesamten Freistellungszeitraums etwa die Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 S. 2 BGB vorbehalte. In diesen Fällen müsse der ArbG die zeitliche Lage des Urlaubszeitraums konkret benennen, da Annahmeverzug und Urlaubserteilung einander ausschlössen. Die im konkreten Fall vom ArbG abgegebene Freistellungserklärung, die eine solche Anrechnungsmöglichkeit gerade nicht vorsehe, könne nur so verstanden werden, dass der ArbG auf die Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes im Freistellungszeitraum verzichte.

     

    Praxishinweis

    Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann Resterholungsurlaub wirksam auf die Freistellungszeit angerechnet werden, was zum Erlöschen des Resterholungsurlaubsanspruchs führt. Nur der ArbG, der sich die Anrechnung von Zwischenverdienst im Freistellungszeitraum vorbehalten will, muss die konkrete zeitliche Lage des Resterholungsurlaubs innerhalb des Gesamtfreistellungszeitraums festlegen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 81 | ID 42643889