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  • · Fachbeitrag · Schriftformheilungsklausel

    BGH verneint Bindung des Erwerbers

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben (BGH 22.1.14, XII ZR 68/10, Abruf-Nr. 140605).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist seit 31.1.06 Eigentümerin des Grundstücks. Der Beklagte schloss in 05 mit dem Insolvenzverwalter ihrer Rechtsvorgängerin einen schriftlichen 10-Jahres-Mietvertrag über eine Apotheke. Darin heißt es:

     

    • Die Schriftformheilungsklausel im gewerblichen Mietvertrag (Auszug)

    Die Mietvertragsparteien verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 BGB Genüge zu tun, und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Ursprungsvertrags/Hauptvertrags, sondern auch für Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge.

    Nachträglich vereinbarte der Beklagte mit dem Insolvenzverwalter mündliche Änderungen zur Dauer des Mietverhältnisses, die dieser schriftlich bestätigte, ohne dass das Bestätigungsschreiben vom Beklagten unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 8.4.08 erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die hierdurch nicht eingehaltene Schriftform die ordentliche Kündigung. Die Räumungsklage hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.