Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Eine Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt kommt grundsätzlich erst nach dessen Abschluss in Betracht (OLG Celle 22.2.13, 1 ARs 6/13 P, Abruf-Nr. 131330).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Beschuldigten war seit 30.1.09 ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes anhängig. Dem Beschuldigten - der sich vom 19.3. bis zum 2.10.09 in U-Haft befunden hat- wurde am 20.3.09 ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 27.9.09 hat die StA eine 25 Seiten umfassende Anklage erhoben. Die Akten umfassten zu diesem Zeitpunkt 4 Bände Hauptakte sowie unzählige Spurenakten, die 6 Stehordner und 13 Umzugskartons ausfüllten. Das Schwurgericht lehnte am 23.10.09 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auf die sofortige Beschwerde der StA hat das OLG diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die StA hat am 6.3.12 die Anklage zurückgenommen.

     

    Für seine Pflichtverteidigertätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt sind dem Antragsteller 1.920,36 EUR gesetzliche Gebühren festgesetzt worden. Er hat dann am 3.4.12 eine Pauschgebühr in Höhe von 25.000 EUR geltend gemacht. Nachdem der Verteidiger Kenntnis davon erlangt hatte, dass die StA die Ermittlungen am 20.4.12 wieder aufgenommen hatte, beantragte er unter dem 11.5.12 unter Bezugnahme auf seinen vorherigen Antrag nun einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr. Neben der bisher bereits erbrachten Tätigkeit sei mit weiterer Verteidigeraktivität zu rechnen. Der Bezirksrevisor beim OLG hat die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG grundsätzlich befürwortet, die beantragte Pauschgebühr jedoch für weit überzogen angesehen. Er hält eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 2.500 EUR für angemessen. Das OLG - das in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat - hat für die Verteidigung bis zum 3.4.12 eine Pauschgebühr von 10.000 EUR zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren bewilligt.

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar hat der Antragsteller mit seinem Antrag vom 11.5.12 nunmehr einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr beantragt. Der Senat legt diesen Antrag aber dahingehend aus, dass dieser nicht anstelle des Antrags vom 3.4.12 treten soll, sondern einen zusätzlichen Antrag darstellt. Denn auf den Antrag vom 3.4.12 hat es keinen Einfluss gehabt, dass die StA das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufgenommen hat.

     

    Zwar sieht der Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eine Bewilligung einer Pauschgebühr nur für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte vor, sodass die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren grundsätzlich erst nach dessen Abschluss in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das Ermittlungsverfahren bereits einmal abgeschlossen gewesen ist und sich das Verfahren bereits im Stadium des Zwischenverfahrens befunden hat. Dies rechtfertigt es, von einem abgeschlossenen Verfahrensabschnitt auszugehen. Folge ist, dass für die bis dahin erfolgte Verteidigertätigkeit eine Pauschgebühr bewilligt werden kann.

     

    Beide Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG sind hier erfüllt.

     

    • Die Akte weist einen gegenüber anderen Schwurgerichtsverfahren weit überdurchschnittlichen Umfang auf.

     

    • Auch inhaltlich ist die Sache besonders schwierig, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der 2. Strafsenat des OLG Celle den gegen den Beschuldigten bestehenden Haftbefehl vom 2.10.09 mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben hat, den Nichteröffnungsbeschluss des Schwurgerichts vom 23.10.09 aber gleichwohl nicht bestätigt hat.

     

    Zusätzliche Kriterien waren hier, dass ein ethnologisches Gutachten eingeholt werden musste, eine Aussage des Hauptbelastungszeugen im Wege der Rechtshilfe ersucht werden sollte und die Verständigung des Rechtsanwalts mit dem Beschuldigten auch mittels Dolmetscher nur sehr schwer möglich war. Es steht auch außer Frage, dass die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis unzumutbar sind. Das OLG hält im Rahmen seines insoweit auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens eine Pauschgebühr von zusätzlich 10.000 EUR für angemessen.

     

    Praxishinweis

    Eine Pauschgebühr kann nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für das gesamte Verfahren aber auch nur für einen Verfahrensabschnitt bewilligt werden. Erforderlich für die Gewährung ist, dass entweder das Verfahren oder der Verfahrensabschnitt beendet ist. Letzteres war hier, nachdem das OLG die Nichteröffnungsentscheidung des LG aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und die StA nach Rücknahme der ursprünglichen Anklage die Ermittlungen wieder aufgenommen hatte, nicht (mehr) der Fall. Damit schied an sich die vom Verteidiger für das Ermittlungsverfahren geltend gemachte Pauschgebühr aus. M.E. ist es jedoch zutreffend, wenn das OLG dennoch eine Pauschgebühr gewährt hat. Denn das Ermittlungsverfahren war an sich beendet und die zu dem Zeitpunkt erfolgte Antragstellung des Pflichtverteidigers berechtigt. Es kann nicht zulasten des Rechtsanwalts gehen, wenn danach die StA die Ermittlungen wieder aufnimmt. Das lässt sich m.E. mit dem aus § 15 Abs. 4 RVG folgenden Rechtsgedanken begründen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Generell zur Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen, 38 Fragen - 38 Antworten, Burhoff, RVG prof. 12, 86
    • Zur Frage, welche Tätigkeiten der BGH im Revisionsverfahren mit einer Pauschgebühr honorieren darf, BGH RVG prof. 12, 59, Abruf-Nr. 120925
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 81 | ID 38601950