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  • · Fachbeitrag · Mehrarbeitsvergütung

    Objektive Vergütungserwartung bei der Ableistung von Überstunden

    Ein ArbN, der über die vertraglich vereinbarte Festvergütung hinaus in erheblichem Maße Provisionen erhält, kann das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nach § 612 Abs. 1 BGB nicht ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte bzw. Vereinbarung zwischen den Parteien begründen (BAG 27.6.12, 5 AZR 530/11, Abruf-Nr. 123096).

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG im Zeitraum zwischen dem 4.11.02 bis zum 28.02.09 auf Grundlage eines ursprünglichen Arbeitsvertrags vom 23./29.10.02 als Mitarbeiter für den Bereich Kanzlei-Börse beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 23./29.10.02 heißt es u.a.:

     

    • Arbeitsvertrag

    § 3: Arbeitszeit

    • 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
    • 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Pausenregelung richten sich nach den Anweisungen des Arbeitgebers oder der betrieblichen Übung.

    § 4: Vergütung/sonstige Leistungen

    • 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeiten ein monatliches Gehalt i.H. von 2.200 EUR brutto.
    • 2. Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten.
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