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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz

    Mit dem JStG 2013 soll das Gestaltungsmodell „Cash-Gesellschaft“ zum Auslaufmodell werden

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit Beschluss vom 6.7.12 hat der Bundesrat zum Entwurf eines JStG 2013 Stellung genommen und unter anderem Empfehlungen der Ausschüsse zu Änderungen des ErbStG und des BewG übernommen (BR-Drs. 302/12). Neben redaktionellen Änderungen sind insbesondere die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen der §§ 13a und 13b ErbStG hervorzuheben. |

    1. Ausgangslage

    Der BFH hat in einem Beiladungsbeschluss vom 5.10.11 (II R 09/11, Abruf-Nr. 113760) das BMF zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Gleichzeitig hat er um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren oder bei Anträgen auf verbindliche Auskunft zur „Cash-Gesellschaft“ es bisher gibt (Brüggemann, ErbBstg 12, 15). Laut BFH könnte es verfassungsrechtlich problematisch sein, dass § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG in die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG einbezieht und damit die Steuervergünstigungen grundsätzlich auch für den Übergang von Vermögen sogenannter „gewerblich geprägter Personengesellschaften“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) zu gewähren sind, die z.B. nur Geldforderungen - und damit kein Verwaltungsvermögen - im Betriebsvermögen halten. Entsprechendes gilt für den Übergang des Vermögens einer GmbH, an der der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und die als Betriebsvermögen lediglich Geldforderungen hält, die Wertpapieren nicht vergleichbar sind. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bzw. ihr Beitritt zum Verfahren ist bisher nicht erfolgt.

     

    • Beispiel (BFH 5.10.11, II R 09/11, Abruf-Nr. 113760)

    Ein Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen aus 100 Mio. EUR Festgeldguthaben besteht, wird vererbt oder verschenkt. Während Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG), sind sonstige Forderungen, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung (H E 13b.17 ErbStH 2011) kein Verwaltungsvermögen.

    Nach dem Wortlaut der §§ 13a, 13b ErbStG kann der Anteil unter Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung von 100 % gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG erworben werden, ohne dass ErbSt oder SchenkSt anfällt und ohne dass dieses Vermögen einer besonderen Gemeinwohlbindung oder Gemeinwohlverpflichtung unterliegt. Insbesondere spielen die in § 13a Abs. 1 S. 2 bis 5 und Abs. 4 ErbStG geregelten Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme in einem solchen Fall keine

    Rolle, da derartige gewerblich geprägte Personengesellschaften regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigte haben und somit die Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme nicht zu beachten brauchen (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG). Die Einhaltung der Behaltensregelung (§ 13a Abs. 5 i.V. mit Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) bereitet ebenfalls keine Probleme.

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