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  • · Fachbeitrag · Berliner Testament

    Notarielles Testament: Eheleute bestimmen Nacherben, aber keine Schlusserben

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die wechselseitige Einsetzung von Eheleuten als Vorerben und der jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. eines Adoptivkindes als Nacherben ist regelmäßig bereits im Wege der Auslegung als Einsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehen. Diese Erbeinsetzung des eigenen Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden ist gemäß der in § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel als wechselbezüglich zu der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben anzusehen, auch wenn das Adoptivkind des einen zugleich das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist (OLG Frankfurt 12.3.12, 21 W 35/12, Abruf-Nr. 121430).

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E war in dritter Ehe mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann ging der Sohn S hervor. S hat eine Tochter C. S wurde von A adoptiert. 1964 errichteten die Erblasserin E und ihr Ehemann A ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Nacherben nach der Ehefrau E sollte ihr Sohn S bzw. dessen Abkömmlinge sein. Nacherben des Ehemanns A sollten der Sohn S der Ehefrau, und seine eigene Tochter T aus erster Ehe bzw. deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen sein.

     

    Nach dem Tod ihres Ehemanns A errichtete die Erblasserin E ein weiteres Testament, in dem sie ihre Enkelin C als ihre Alleinerbin einsetzte. Später ergänzte sie diese letztwillige Verfügung um einen weiteren letzten Willen, in dem sie dem Sohn seinen Pflichtteil entzog. S hat einen Erbschein mit dem Inhalt beantragt, dass er Alleinerbe der Erblasserin geworden sei.

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