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  • · Fachbeitrag · Konkurrenzschutz

    Kein Schutz bei Geschäftsfelderweiterung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Das Bestehen einer Regelungslücke ist unabdingbare Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel (BGH 11.1.12, XII ZR 40/10, Abruf-Nr. 120568).

    Sachverhalt

    Der Mietvertrag über Gewerberäume in einem Ärztehaus zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts lautet: „Konkurrenzschutz wird in folgendem Umfang vereinbart: Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten der Vermieterin“. Bei Vertragsschluss bestand in dem Gebäude bereits eine HNO-Praxis, die von der Streithelferin der Beklagten in 10/05 übernommen wurde. Die Klägerin erweiterte ihren Betrieb in 8/06 um eine Hörgeräteakustikabteilung. In der Folgezeit begann die Streithelferin im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ Hörgeräte unmittelbar an Patienten abzugeben. Dabei übernimmt der HNO-Arzt u.a. die audiometrische Messung und das Erstellen von Ohrabdrücken zur Anpassung und Lieferung von Hörgeräten, die Feinanpassung der vom Hersteller direkt an ihn gelieferten Hörgeräte sowie die Einweisung der Patienten. Die Klage auf Einhaltung des Konkurrenzschutzes, Feststellung zur Mietminderung und Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die HNO-Praxis bereits bei Vertragsschluss vorhanden war und dass sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin ihr Leistungsangebot Jahre später erweitert haben mit der Folge einer teilweisen Überschneidung. Die Klage konnte daher nur Erfolg haben, wenn die Konkurrenzschutzklausel der Klägerin auch vor einer nachträglichen konkurrierenden Erweiterung des Geschäftsfelds der HNO-Praxis Schutz bot. Hierzu ist die inhaltliche Reichweite des vereinbarten Konkurrenzschutzes durch Auslegung zu klären.