· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Auch im preisgebundenen Wohnraum: Nicht erfolgter Vorwegabzug ist nur materieller Fehler
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die von den Beklagten für die preisgebundene Wohnung der Klägerin geschuldete Monatsmiete besteht aus Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen. In dem Gebäude befinden sich 103 Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit. Laut Mietvertrag werden auf die Mieter stichwortartig beschriebene Betriebskosten i.S. von Anlage 3 zu § 27 II. BV umgelegt. Die Nebenkostenabrechnungen 2005 bis 2007 enthalten jeweils den Zusatz: „Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, wurden vorweg abgezogen. Konnte nicht festgestellt werden, ob die Betriebskosten auf Wohnraum oder gewerblich genutzte Flächen entfielen, wurden die gewerblich genutzten Flächen in der Abrechnung entsprechend des Anteils ihrer Nutzfläche an der Wohn- und Nutzfläche der Verwaltungseinheit berücksichtigt.“ Die Klage auf Zahlung restlicher Nebenkosten wurde in den Instanzen abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung im preisfreien Wohnraum selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist (MK 10, 209, Abruf-Nr. 102868). Für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums fehlte bisher eine höchstrichterliche Klärung. Der BGH stellt klar, dass die für Betriebskostenabrechnungen im preisfreien Wohnraum entwickelten Grundsätze grundsätzlich auch im preisgebundenen Wohnraum gelten.
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