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  • · Fachbeitrag · Personenbedingte Kündigung

    Private Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrers als Kündigungsgrund

    Ein Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt verliert, muss mit einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, da ihm die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Besonders unverantwortlich ist es für einen Berufskraftfahrer, sich nach gerade überstandener schwerer Erkrankung und mit extremem Untergewicht alkoholisiert in den Straßenverkehr zu begeben. Für die soziale Rechtfertigung der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs an (LAG Hessen 1.7.11, 10 Sa 245/11, Abruf-Nr. 114115).

    Sachverhalt

    Der ArbN arbeitete seit 1997 bei seinem ArbG als Berufskraftfahrer. Seit Herbst 2009 war er aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Anfang Juni 2010 nach Beginn einer beruflichen Wiedereingliederung wurde der ArbN bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut kontrolliert. Dies führte zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Erlass eines Strafbefehls. Im Juli 2010 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis ordentlich.

     

    Im Rahmen seiner gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage trägt der ArbN vor, er habe nach seiner schweren Erkrankung und des damit verbundenen Untergewichts nicht einschätzen können, wie sich die Blutalkoholkonzentration entwickeln würde. Es sei kein Schaden entstanden, zudem sei er seit Juni 2011 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.