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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen steuerlicher Pflichtverletzungen

    Ob die tatsächliche Geschäftsführung trotz der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen noch den Anforderungen genügt, die an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft zu stellen sind, ist eine unter Gewichtung der Pflichtverletzungen zu treffende Einzelfallentscheidung (FG Münster 30.6.11, 9 K 2649/10 K, Abruf-Nr. 113571).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das FA entzog dem Verein (Kläger) den Status der Gemeinnützigkeit; der Verein hatte - trotz Erinnerungen - für 2006/07 keine Steuerklärungen abgegeben. Der Klage wurde stattgegeben, weil nach Auffassung des FG die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers den Anforderungen, die steuerrechtlich an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft zu stellen sind, noch genüge. Allein die verspätete Abgabe der Steuererklärungen reiche nicht aus, um dem Kläger die Gemeinnützigkeit abzusprechen.

     

    Praxishinweis

    Die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Gemeinnützigkeit i.S. des §§ 51 bis 68 AO setzt voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO).

     

    Die Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft muss sich ferner wie jedes Rechtssubjekt an die Rechtsordnung halten (BFH 27.9.01, V R 17/99, BStBl II 02, 169). Verstöße gegen die Rechtsordnung führen jedoch nicht unterschiedslos zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen (FG Berlin 24.2. 97, 8435/96, EFG 97, 1006), doch ist die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist.

     

    Ist die tatsächliche Geschäftsführung nicht während des gesamten Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, berechtigt dies grundsätzlich zu einer Versagung der Steuerbefreiung nur für diesen Veranlagungszeitraum (§ 63 Abs. 2 AO i.V. mit § 60 Abs. 2 AO). Zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung lediglich dann, wenn die Vorschrift über die Vermögensbindung in schwerwiegender Weise verletzt wird (§ 63 Abs. 2 AO i.V. mit § 61 Abs. 3 AO). Allein die verspätete Abgabe der Steuererklärung stellt - sofern dies nicht Unklarheiten betreffend die Verwendung des Vermögens zur Folge hat - keine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung dar. (CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 31 | ID 30067150

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