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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Fallstricke bei der Leistungsbeschreibung kennen und meiden

    von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

    | Aus den zahlreichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG sticht die Leistungsbeschreibung besonders hervor. Sie ist im Grunde das einzige Rechnungsmerkmal, das objektiv richtig sein kann, wegen Ungenauigkeit aber zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. SSP beleuchtet die Rechtsprechung und zeigt, worauf Sie achten müssen. |

    Die Leistungsbeschreibung als Dauerbrenner

    Die tägliche Abrechnungspraxis bringt immer wieder Spezialfälle hervor, in denen die Leistungsbeschreibung unzureichend ist und in Folge der Vorsteuerabzug versagt wird. Dabei sind auch vermeintliche Experten nicht vor Missgeschicken gefeit, wie ein Urteil des FG München vom 21.03.2013 (Az. 14 K 2862/10, Abruf-Nr. 213964) zeigt. Dort versuchte ein Mandant erfolglos, Vorsteuern aus der Rechnung seines Steuerberaters über „durchgeführte Leistungen“ geltend zu machen. Tatsächlich gilt es, für eine gesetzeskonforme Leistungsbeschreibung eine Reihe von Hürden zu überwinden.

    Die gesetzlichen Grundlagen der Leistungsbeschreibung

    Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sind in § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG normiert. Erforderlich ist danach die Angabe über „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“. Ohne gesetzeskonforme Leistungsbeschreibung fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG. Für den Leistungsempfänger entfällt der Vorsteuerabzug. Der Leistende kann zur Rechnungsberichtigung verpflichtet werden.

          

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