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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    House-Konzerte: BFH ermöglicht ermäßigten Steuersatz

    | Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte unterliegen als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Musik aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt. Das hat der BFH klargestellt. Allein der Umstand, dass der Veranstalter mit dem Verkauf von Getränken mehr Umsatz macht als mit dem Eintritt, berechtigt das Finanzamt nicht dazu, alle Einnahmen voll zu besteuern. |

     

    im konkreten Fall hatte ein Eventbüro in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals Konzerte veranstaltet. Regionale undh international DJ legten auf und präsentierten Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u. a. Techno, House). Bei den Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft. Der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Finanzamt und FG wollten den deshalb ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Umsätze aus den Eintrittskarten nicht gewähren. Argument: Nicht die Musikaufführungen hätten im Vordergrund gestanden, der Party- oder Tanzcharakter hätte überwogen.

     

    Der BFH sah das anders. „So einfach geht das nicht“, schrieb er dem FG ins Stammbuch. Das FG müsse mehrere Sachen prüfen, bevor es zu einer solchen Entscheidung komme (BFH, Urteil vom 10.06.2020, Az. V R 16/17, Abruf-Nr. 218633):

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