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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Umsatzsteuer-Erstattung schützt nicht vor Verspätungszuschlag

    Auch wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu einer Erstattung führt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das gilt – so der BFH – selbst dann, wenn alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen pünktlich abgegeben wurden. Entscheidend ist das Ermessen des Finanzamts. Dabei darf es auch berücksichtigen, ob der Steuerzahler seine Erklärungspflichten in der Vergangenheit rechtzeitig erfüllt hat.

     

    Über diesen Fall musste der BFH entscheiden

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer sowohl die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2019 als auch 2020 verspätet abgegeben. Aus der Erklärung für 2020 hatte sich ein Überschuss von 7.333,41 Euro ergeben. Gegenüber den Vorauszahlungen belief sich der Erstattungsbetrag auf 168,24 Euro. Trotzdem setzte das Finanzamt für 2020 wegen der verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest.

     

    Dagegen wehrte sich der Unternehmer mit Einspruch und Klage. Er verwies insbesondere auf die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und darauf, dass die Jahreserklärung zu keiner Nachzahlung geführt habe. Zudem machte er personelle Belastungen durch Corona und die Grundsteuer-Kampagne geltend.