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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze: Was jetzt für Sie veranlasst ist

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die Bundesregierung will die Binnennachfrage stärken. Dafür senkt sie vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze; den regulären Steuersatz von 19 auf 16 Prozent und den ermäßigten von sieben auf fünf Prozent. Folglich müssen nun viele Unternehmen ‒ schnellstmöglich ‒ ihre Prozesse umstellen, um teure Fehler zu vermeiden. Denn es drohen eine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) oder die Versagung des Vorsteuerabzugs. SSP erklärt anhand von Beispielsfällen, wo Sie aktiv werden müssen. |

    Wer kann von der Steuersatzänderung profitieren?

    Die befristete Senkung der Steuersätze auf 16 Prozent und fünf Prozent sieht keine Ausnahmen vor. Sie gilt für alle Unternehmen und alle Branchen. Vorteile ergeben sich vor allem für Privatpersonen und Unternehmen, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil die Eingangsleistungen bei Netto-Vereinbarungen günstiger werden können.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Um vom niedrigeren Steuersatz von 16 Prozent profitieren zu können, empfiehlt es sich daher, geplante Investitionen erst ab dem 01.07.2020 vorzunehmen.
    • Von der Steuersatzsenkung profitieren aber auch Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze ausführen und eine Brutto-Vereinbarung mit ihren Kunden und Auftraggebern getroffen haben. Dadurch, dass sich der Bruttopreis nicht ändert, erhöht sich die Marge. Prüfen Sie bestehende Vereinbarungen darauf, ob eine Brutto- oder Netto-Vereinbarung getroffen wurde.
           

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