· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Betriebsprüfer fordert E-Mail-Korrespondenz des Betriebs an ‒ darf er das?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
| Dem Betriebsprüfer werden meistens die Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie die Jahresabschlussunterlagen vorgelegt. In Zeiten der Digitalisierung hat aber auch die E-Mail-Korrespondenz eine große Bedeutung. Vor allem, weil in E-Mails oft freier und leichtfertiger kommuniziert wird als per Brief. Kein Wunder also, dass Betriebsprüfer immer wieder die E-Mail-Korrespondenz anfordern. Doch besteht überhaupt ein Recht dazu? Ein neues BFH-Urteil schafft Klarheit. |
Die Regelungen zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen
§ 147 Abs. 1 AO bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Prüfer auf Anforderung vorzulegen sind (§ 200 Abs. 1 S. 2 AO). Dazu gehören klassischerweise die Buchungsbelege ‒ also die Eingangs- und Ausgangsrechnungen ‒ sowie die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO). Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und dem Prüfer auf Anforderung vorzulegen. Gleiches gilt für sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO). Dabei ist zu beachten, dass der Prüfer auch
- Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig