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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    So setzen Unternehmer das private E-Bike von der Steuer ab

    | Fast jeder Unternehmer besitzt ein Fahrrad ‒ viele sogar ein E-Bike. Doch warum die Anschaffung privat finanzieren, wenn man auch das Finanzamt beteiligen kann? Dafür ist lediglich eine zehnprozentige unternehmerische Nutzung erforderlich. Der Clou: Die private Mitbenutzung des dem Betriebsvermögen zugehörigen Fahrrads unterliegt ‒ anders als bei einem Pkw ‒ nicht der Einkommensteuer. Anlass für SSP, das Steuersparmodell im Detail vorzustellen. |

    Bike dem Betriebs- und Unternehmensvermögen zuordnen

    Nutzen Unternehmer ein verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingeordnetes E-Bike (oder normales Fahrrad) zu mindestens zehn Prozent für das Unternehmen, kann es in vollem Umfang dem Betriebs- und Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Als betriebliche Nutzung gelten die klassischen betrieblichen Fahrten (z. B. zu Kunden und Lieferanten, zur Post, zur Bank oder zum Steuerberater) sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

     

    Wichtig | Der Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Denkbar wären etwa Eintragungen in einem Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ kann der betriebliche Nutzungsanteil durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Schon wenn das E-Bike ab und an für betriebliche Zwecke verwendet wird, sollte es problemlos möglich sein, die Zehn-Prozent-Grenze zu erreichen.