· Fachbeitrag · Steuererklärung
Finanzskandal Bayerische Versorgungskammer: Rechtswahrungskosten abzugsfähig?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte und Apotheker. Nun steht sie wegen Milliardenverlusten in der Kritik. Eine Interessengemeinschaft will Licht ins Dunkel bringen und die Rechte der Versorgungskammer-Mitglieder wahren. Weil die Mitgliedschaft nicht kostenlos ist, stellt sich Betroffenen folgende Frage: Lassen sich Mitgliedsbeiträge und weitere Kosten steuerlich absetzen?
Die steuerlichen Basics in der Ein- und Auszahlungsphase
Beiträge, die man an ein berufsständisches Versorgungswerk leistet, um daraus eine Versorgungsrente zu beziehen, stellen Sonderausgaben dar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Seit 2023 gewährt das Finanzamt den Abzug in voller Höhe der Beiträge (bis zu einem Höchstbetrag). Letzteren stellt der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung dar (2026 = 30.826 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten = 61.652 Euro).
Bei der Rente handelt es sich dann um sonstige Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Vom Bruttobetrag der Rente ist ein Anteil abzuziehen, der steuerfrei bleibt. Wie hoch dieser Anteil ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 bleiben 16 Prozent der Rente steuerfrei – 84 Prozent sind steuerpflichtig.
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