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  • · Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz

    So profitieren Gastronomen von der reduzierten Umsatzsteuer auf Speisen

    Am 19.12.2025 hat der Bundesrat auch dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Ein wichtiger Punkt darin ist die unbefristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie.

    Die Historie des Umsatzsteuersatzes

    Bis zum 30.06.2020 galt vom Grundsatz her, dass nur für nicht vor Ort verzehrte Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent Anwendung fand, während bei einem Verzehr vor Ort ‒ zum Beispiel innerhalb eines Restaurants ‒ der Regelsteuersatz von 19 Prozent infolge des Dienstleistungscharakters anzuwenden war.

     

    Das hat sich infolge der Corona-Pandemie geändert. Befristet für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2023 unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, immer dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Weil die Regelung am 31.12.2023 auslief, musste ab dem 01.01.2024 folglich erneut eine Unterscheidung zwischen dem Ort des Verzehrs erfolgen ‒ und innerhalb eines Restaurants verzehrte Speisen unterlagen zum Beispiel dem Regelsteuersatz.