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  • · Fachbeitrag · Rentner

    Kapitalleistung aus Versorgungswerk beim BFH auf dem Prüfstand - So wahren Sie Ihre Rechte

    | Erhielten Sie aus einem berufsständischen Versorgungswerk zum Rentenbeginn neben Ihrer Rente eine einmalige Teilkapitalleistung, besteuert das Finanzamt diese als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG . Doch zu dieser fragwürdigen Besteuerung laufen derzeit drei Musterprozesse vor dem BFH. Lesen Sie, wie Sie Ihre Rechte wahren. |

     

    Weiteres FG hält Kapitalleistung für steuerpflichtig

    Zuletzt entschied nun das FG Münster, dass nichts gegen die Besteuerung einer einmaligen Kapitalleistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als „andere Leistung“ spreche (FG Münster, Urteil vom 16.5.2012, Az. 12 K 1280/08 E; Abruf-Nr. 122295). Doch wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde wie bereits in zwei weiteren Streitfällen die Revision zum BFH zugelassen.

     

    So wahren Sie Ihre Rechte

    Erhalten Sie zu Rentenbeginn eine einmalige Kapitalleistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

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