· Fachbeitrag · Pensionszusage
BFH am Zug: Ist nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilte Pensionszusage vGA?
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
Eine Pensionszusage, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilt wird, kann nicht mehr steuerlich erdient werden und führt deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dies gilt nach Ansicht des FG Münster auch für neuere Zusagen. Das letzte Wort hat aber der BFH. Er muss klären, ob die strengen Altersgrenzen nach wie vor gelten.
Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen
Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) müssen dem Fremdvergleich genügen, um steuerlich anerkannt zu werden. Werden sie steuerlich anerkannt, stellen die Aufwendungen wie Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und Auszahlung von Leistungen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Ist dies nicht der Fall, d. h., ist die Pensionszusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sind die Aufwände außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Zur Konkretisierung der Fremdüblichkeit wurden über die Zeit bestimmte Kriterien entwickelt, mit denen die betriebliche Veranlassung überprüft werden kann. Hierzu gehören insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Angemessenheit und Erdienbarkeit (vgl. R 8.7 S. 6 KStR).
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