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  • · Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht

    Verrechnungspreiskorrektur: So machen Sie sich deutsche Korrekturvorschriften zunutze

    | Es ist keine Seltenheit, dass bei einem international aufgestellten Unternehmen 2 Staaten unterschiedliche Auffassungen zur Vereinbarung von Verrechnungspreisen vertreten. Für Sie stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit einer Bescheidkorrektur in Deutschland besteht, wenn der ausländische Staat die Verrechnungspreise ändert? SSP zeigt Ihnen, wie Sie die in Frage kommenden Korrekturvorschriften „durchdeklinieren“. |

    Typischer Fall aus der Praxis

    Ein konkreter Fall aus der Praxis erleichtert Ihnen den Einstieg in die komplexe und komplizierte Materie.

     

    • Beispiel

    Die deutsche XY-GmbH ist zu 100 Prozent an der spanischen A-SL (SL = spanische Rechtsform vergleichbar einer deutschen GmbH) beteiligt. Die XY-GmbH liefert Waren an die A-SL. In Spanien hat eine Betriebsprüfung für das Jahr 2015 stattgefunden. Bei dieser wurden die Verrechnungspreisvereinbarungen zwischen der XY-GmbH und der A-SL beanstandet. Die spanische Finanzverwaltung hat die Verrechnungspreise im Jahr 2015 um 1 Mio. Euro gemindert. Folglich musste die spanische A-SL in Spanien Steuern nachzahlen.

     

    In Deutschland hat die XY-GmbH beim Finanzamt einen Antrag auf korrespondierende Reduzierung der Einnahmen aus Verrechnungspreisen in Höhe von 1 Mio. Euro gestellt. Das Finanzamt hat den Änderungsantrag abgelehnt, weil der deutsche Körperschaftsteuerbescheid 2015 schon bestandskräftig war.

      

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