· Fachbeitrag · Immobilienbesteuerung
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: Das gilt ab 2026
Manche Steueränderung 2026 befindet sich ‒ gut versteckt ‒ in einem Gesetz, dessen Wortlaut das überhaupt nicht vermuten lässt. Typisches Beispiel ist die Präzisierung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden. Die Neuregelung ist im „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ untergebracht. SSP beleuchtet für Sie die Hintergründe und Praxisrelevanz der Neuerung.
Der Hintergrund der Neuregelung
Es ist in der Praxis an der Tagesordnung, dass die Räume von Immobilien und großen Gebäudekomplexen nicht einheitlich, sondern unterschiedlich genutzt werden. Dabei kommt es nicht selten vor, dass sich die unterschiedliche Nutzung wie folgt unterteilen lässt:
- Ein Teil der Nutzung berechtigt zum Vorsteuerabzug, z. B. weil insoweit eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt (§ 15 Abs. 1 UStG).
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