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Abfindung einer Pensionszusage: Wann der BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint
Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird. Das hat der BFH klargestellt ( BFH, Beschluss vom 17.09.2025, Az. VIII R 17/23, Abruf-Nr. 251599 ).
Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 3 | ID 50738236