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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Finanzämter nehmen Gestaltungsmodelle mit Leasingsonderzahlung endgültig ins Visier

    | Jetzt ist es amtlich: Es sind nicht einzelne Betriebsprüfer, die Gestaltungsmodelle im Bereich der privaten Pkw-Nutzung mittels einer Kombination von Leasing-Sonderzahlung und Kostendeckelung zerschlagen wollen ( SSP 6/2018, Seite 20 ). Es steckt System dahinter. Das belegen mehrere interne Verwaltungsanweisungen aus der Finanzverwaltung. Erfahren Sie, worum es geht und warum und wie sich Unternehmer wehren können. |

    Die Grundzüge zur Kostendeckelung

    Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen Pkw sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, muss das bei der Gewinnermittlung berücksichtigt ‒ und der Gewinn (nach oben) korrigiert werden. Der Korrekturbetrag kann niedrig gehalten werden, wenn der nach der 1-Prozent-Regelung ermittelte Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb über den tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw liegen. Dann greift nämlich die Kostendeckelung. Der Korrekturbetrag ist auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 ‒ S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816, Rz. 18).

     

    • Beispiel

    Ein Unternehmer nutzt seinen betrieblichen Firmenwagen auch privat. Da er kein Fahrtenbuch führt, ermittelt er den privaten Nutzungswert nach der 1-Prozent-Regelung (7.300 Euro pro Jahr). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte betragen 2.100 Euro. Die Gesamtkosten für diesen bereits vollständig abgeschriebenen Pkw betragen 7.000 Euro. Das ergibt folgende Vergleichsrechnung zur Kostendeckelung:

     

    1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG)

    7.300 Euro

    +

    Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Ab. 5 S. 1 Nr. 6 EStG)

    2.100 Euro

    =

    Gesamte pauschale Wertansätze

    9.400 Euro

    ./.

    Gesamtkosten des Firmenwagens

    7.000 Euro

    =

    Positiver Differenzbetrag = Anwendung Kostendeckelung

    2.400 Euro

    =

    Höchstbetrag der pauschalen Wertabsätze

    7.000 Euro

     
       

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