· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
BFH-Urteil: Kein Sonderbetriebsvermögen II bei verlustbringenden GmbH-Anteilen
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
Die neue Beteiligung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein schon deshalb als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als Sonderbetriebsvermögen II anzusehen, weil die Beteiligung bislang der GmbH & Co KG allein gehörte. Das hat der BFH klargestellt. SSP hat die Entscheidung für Sie analysiert und stellt deren Konsequenzen für die „Beteiligungspraxis“ vor.
Der BFH-Fall: Kommanditist mit hohem Veräußerungsverlust
In dem entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und eines anschließend erzielten Veräußerungsverlustes.
Eine GmbH & Co. KG hielt 100 Prozent der Anteile an einer X GmbH. Diese GmbH war an einer Vielzahl weiterer inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war A, der als Kommanditist der KG zu 100 Prozent an deren Stammkapital beteiligt war. Um den Liquiditätsbedarf der X GmbH zu decken, bewilligte A ihr ein Darlehen mit unbefristeter Laufzeit. Die GmbH erhöhte im Streitjahr das Stammkapital von 25.000 Euro um 1.000 Euro auf 26.000 Euro. Den neuen Geschäftsanteil übernahm A gegen eine Sacheinlage. Diese wurde durch die Einbringung des voll werthaltigen Darlehens geleistet. Der 1.000 Euro übersteigende Betrag wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Der neu erworbene Anteil betrug ca. 3,8 Prozent des Stammkapitals und wurde als Sonderbetriebsvermögen des A aktiviert. Das eingebrachte Darlehen führte zu Anschaffungskosten der Beteiligung.
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