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  • · Fachbeitrag · Gewinnausschüttung

    Teileinkünfteverfahren: Kein maßgeblicher Einfluss auf Geschäftsleitung notwendig

    | Hat ein Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren beantragt, weil er mindestens mit einem Prozent an einer GmbH beteiligt und beruflich für diese GmbH tätig ist, verlangte das Finanzamt bislang zusätzlich, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH ausübt. Dieser willkürlichen Interpretation des Gesetzeswortlauts ist der BFH nicht gefolgt. |

     

    Neue BFH-Rechtsprechung zugunsten der GmbH-Gesellschafter

    Der Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter die Geschäftsleitung maßgeblich beeinflusst (BFH, Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14, Abruf-Nr. 179989).

     

    • Beispiel

    Herr Maier ist an der XY-GmbH zu 5 Prozent beteiligt und bei ihr als EDV-Spezialist angestellt. Neben seinem Gehalt bekommt er 2015 eine Gewinnausschüttung von 10.000 Euro. Den fünfprozentigen GmbH-Anteil hat er fremdfinanziert und zahlt dafür pro Jahr 6.000 Euro Zinsen an die Bank. Einfluss auf die Geschäftsleitung hat Herr Maier nicht. Sein persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 35 Prozent. Beantragt er bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2015 das Teileinkünfteverfahren, muss das Finanzamt dem Antrag entsprechen.

     

    Teileinkünfteverfahren

    Abgeltungsteuer

    Kapitalertrag

    4.000 Euro (10.000 Euro ./. 6.000 Euro)

    10.000 Euro (keine Werbungskosten bei Abgeltungsteuer)

    Zu versteuern

    2.400 Euro

    10.000 Euro

    Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag

    886,20 Euro

    2.637,50 Euro

     
     

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