19.12.2024 · Nachricht · Gewerbesteuer
BFH: Auch die Werbung auf Plakaten und Wänden kann zur Hinzurechnung nach § 8 GewStG führen
Auch Ausgaben, die ein Unternehmen bei einem Dienstleister für die Werbung auf Wänden, Säulen, Treppen oder Verkehrsmitteln tätigt, können den Hinzurechnungstabestand nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfüllen. Und zwar dann, wenn die Werbeträger zum Anlagevermögen gehören würden, wenn das werbende Unternehmen das Eigentum daran hätte. Das hat der BFH klargestellt.
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