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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Rücklage nach § 6b EStG: BMF verlängert Investitionsfristen

    | Verkauft Ihr Unternehmen Anlagevermögen mit Gewinn, profitieren Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG. Sie müssen den Gewinn nicht als Betriebseinnahme versteuern, sondern können ihn auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen oder eine Rücklage in der Bilanz ausweisen. Das BMF hat die in R 6.6 geregelten Reinvestitionsfristen jetzt verlängert. Die Fristen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie ansonsten in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden (BMF, Schreiben vom 15.12.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2138/19/10002 :003, Abruf-Nr. 226460 ). |

    Quelle: ID 47898514

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