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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gewerbliches Arbeitszimmer: Fehler in SSP 3/2019

    | In der Ausgabe März hat SSP den Verkauf eines Eigenheims beleuchtet, in dem sich ein gewerblich genutztes Arbeitszimmer befindet (Seite 19). Einige Leser haben die Redaktion darauf aufmerksam gemacht, dass bei der ersten Schlussfolgerung zur Frage „Liegt Betriebsvermögen vor?“ ein Fehler unterlaufen ist. Hier die Richtigstellung anhand eines Beispiels. |

     

    Hintergrund | Nach § 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

     

    • Beispiel

    Eine Steuerzahlerin verkauft ein Eigenheim mit einem gewerblichen Arbeitszimmer für 750.000 Euro. Das Haus hat eine Wohnfläche von 165 qm, auf das Arbeitszimmer entfallen 29 qm. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um betriebliches Anlagevermögen nach § 8 EStDV?

     

    Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts?

    Ja, der Anteil am gemeinen Wert beträgt nur 17,58 Prozent

    Liegt der anteilige Wert bei maximal 20.500 Euro?

    Nein, der Wert für das Arbeitszimmer beträgt bei einem Verkauf 131.818 Euro (750.000 Euro x 17,58 Prozent)

     

     

    Folge: Da nicht beide Voraussetzungen des § 8 EStDV erfüllt sind, handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um betriebliches Anlagevermögen. Das Finanzamt besteuert die stillen Reserven als Betriebseinnahmen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 7 | ID 45788667

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