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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Energiepreispauschale bei Unternehmern: ESt-Vorauszahlung wird gemindert

    | Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich dazu geäußert, wie die ‒ jetzt bei Arbeitnehmern zur Auszahlung anstehende ‒ Energiepreispauschale bei Unternehmern berücksichtigt wird. |

     

    Der Erlass lautet wie folgt: „Aufgrund des § 118 Abs. 2 S. 1 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeht folgende Allgemeinverfügung: Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EstG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10.09.2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf null Euro“ (Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 09.09.2022, Az. S 2257-2022/002-52, Abruf-Nr. 231192).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Schaubild, wer die Energiepreispauschale wann und wie bekommt, finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48529836
    Quelle: ID 48569340

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