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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 15a EStG: Gewinnhinzurechnung trotz Übernahme eines positiven Kapitalkontos?

    von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld

    Geht bei der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto der Einlagenüberhang des Übertragenden auf den Empfänger über? Mit dieser Frage hat sich der BFH befasst. SSP stellt Ihnen das Urteil und dessen Folgen für die Praxis vor.

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Verlust soll sich steuerlich lediglich bis zum Betrag der Einlage bzw. Hafteinlage auswirken. Die weiteren Verluste sind erst in späteren Wirtschaftsjahren mit Gewinnen aus der Beteiligung zu verrechnen. Diese verrechenbaren Verluste sind jährlich gemäß § 15a Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

     

    Das Regelungsvolumen von § 15a Abs. 3 EStG

    § 15a Abs. 3 EStG regelt neben den Folgen einer Haftungsminderung die Folgen einer Einlageminderung. Diese liegt vor, wenn durch Entnahmen eines Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und aufgrund der Entnahmen keine gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigende (Außen-)haftung entsteht. Wurde dieser Betrag zuvor zum Ausgleich von Verlusten verwendet, ist er als fiktiver laufender Gewinn zu versteuern. In gleicher Höhe erhöht sich der Verlustvortrag § 15a Abs. 3 S. 4 EStG.

          

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