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  • · Fachbeitrag · Einkommensermittlung

    Forderungsverluste bei verbundenen Unternehmen: Mögliche Einkommenskorrektur beachten

    | Die Regelungen zu § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG gelten bereits seit dem Veranlagungsjahr 2008. Trotzdem lehrt die Praxis, dass sich viele Berater und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit dieser Vorschrift noch schwer tun. Erfahren Sie deshalb, wie Sie mit dem Thema „Forderungsverluste bei verbundenen Unternehmen“ aus steuerlicher Sicht richtig umgehen. |

    Das verbirgt sich hinter § 8 Abs. 3 S. 4 ff KStG

    Ein Forderungsverzicht einer GmbH oder einer AG gegenüber einem Unternehmen, an dem die GmbH beteiligt ist, darf sich nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirken, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

     

    • Die GmbH bzw. AG ist an dem anderen Unternehmen mit mehr als 25 Prozent beteiligt.
         

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