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  • · Nachricht · Buchführung

    Kassenführung: Keine Einzelaufzeichnung bei Dienstleistungen

    | Verkaufen Sie Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung, müssen Sie Verkäufe nicht einzeln aufzeichnen, wenn Sie statt eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine offene Ladenkasse verwenden. Diese Ausnahmeregelung in § 146 Abs. 1 S. 3 AO gilt auch für Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Das hat das BMF klargestellt. |

     

    PRAXISTIPP | Liegen Sie mit dem Finanzamt im Clinch, weil Sie Umsätze aus Dienstleistungen nicht einzeln aufgezeichnet haben, weisen Sie dezent auf das neue Schreiben hin (BMF, Schreiben vom 19.06.2018, Az. IV A 4 ‒ S 0316/13/10005:053, Abruf-Nr. 201924; Rz. 2.2.6). Hat das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO festgesetzt, weil Sie für Dienstleistungen die angeforderten Einzelaufzeichnungen nicht vorlegen konnten, ist diese Festsetzung unzulässig.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 7 | ID 45396026

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