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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    „Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten“: Das steckt hinter § 146 Abs. 1 AO

    | Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Abruf-Nr. 190894 ) wirft seinen Schatten voraus. Prinzipiell gelten die neuen Anforderungen an die Kassenführung zwar erst ab 2020. Es gibt aber Ausnahmen. Zündstoff enthält eine Regelung in § 146 Abs. 1 AO, die schon ab dem 29.12.2016 anzuwenden ist und „semiprofessionelle Kassenführer“ vor größere Probleme gestellt hätte - gäbe es da nicht den Entwurf einer Kassensicherungsverordnung aus dem BMF. |

     

    Die Neuregelung in § 146 AO

    Die Neuregelung in § 146 Abs. 1 AO besteht eigentlich nur aus einem einzigen Wort.

     

    Gesetzeslage bis 28.12.2016

    Gesetzeslage ab 29.12.2016

    Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben „sollen“ täglich festgehalten werden.

    Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und -ausgaben „sind“ täglich festzuhalten.

      

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