07.04.2026 · Nachricht · Bilanz
Vorruhestandsmodell: BFH konkretisiert und erweitert Möglichkeit zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten
| Der BFH hat die Möglichkeit zur Bildug einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei einem Vorruhestandsmodell konkretisiert und erweitert. Rückstellungen können nicht nur für Arbeitnehmer, die bereits in der Freistellungsphase sind oder mit denen eine Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde, gebildet werden. Die Rückstellungsbildung erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, mit denen am Bilanzstichtag noch keine Vereinbarung getroffen wurde und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befinden, sofern diese nach ihrem Arbeitsvertrag einen entsprechenden Anspruch haben. Der BFH weiter: Wird die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung als Arbeitsleistung des Arbeitnehmers über die gesamte Beschäftigungsdauer abgegolten, dürfen die Rückstellungen nicht erst ab dem Zeitpunkt aufgebaut werden, ab dem der rechtliche Anspruch auf Freistellung entsteht. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt (BFH, Urteil vom 05.02.2026, Az. IV R 11/24, Abruf-Nr. 253288). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,40 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig