07.04.2026 · Nachricht · Bilanz
Vorruhestandsmodell: BFH konkretisiert und erweitert Möglichkeit zur Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten
Der BFH hat die Möglichkeit zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei einem Vorruhestandsmodell konkretisiert und erweitert. Rückstellungen können nicht nur für Arbeitnehmer, die bereits in der Freistellungsphase sind oder mit denen eine Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde, gebildet werden. Die Rückstellungsbildung erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, mit denen am Bilanzstichtag noch keine Vereinbarung getroffen wurde und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befinden, sofern diese nach ihrem Arbeitsvertrag einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil vom 05.02.2026, Az. IV R 11/24, Abruf-Nr. 253288).
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