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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Umfang einer „Papierbilanz“ entspricht wieder dem einer „E-Bilanz“

    Grundsätzlich sind dem Finanzamt Bilanzen elektronisch zu übermitteln. Wird darauf verzichtet, ist die Bilanz in Papierform vorzulegen. Das Dilemma: Der erforderliche Umfang einer Papierbilanz weicht vom Umfang einer E-Bilanz ab. Dieses Problem ist mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen durch eine Anpassung von § 60 EStDV behoben worden.

     

    Der notwendige Umfang einer E-Bilanz

    Wird der Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, ist der Inhalt der Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 EStG). Hier gibt es zwei Neuerungen:

     

    • 1. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen (§ 52 Abs. 11 S. 2 EStG).